3. September 2026
Erbrecht in der Türkei für in Deutschland lebende Erben
Erbrecht in der Türkei für in Deutschland lebende Erben: Erbnachweis, Immobilienübertragung, Vollmacht und anwendbares Recht nach türkischem IPR.

Für Personen, die in Deutschland leben und im Zusammenhang mit einem in der Türkei befindlichen Nachlass als Erben in Betracht kommen, können aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts verschiedene rechtliche Fragen entstehen. Hierzu gehören insbesondere die Feststellung der Erbenstellung, die Bestimmung des anwendbaren Rechts sowie die Durchführung der erforderlichen erbrechtlichen Verfahren in der Türkei.
Insbesondere wenn der Erblasser in der Türkei Immobilien oder sonstige Vermögenswerte hinterlassen hat, die Erben in Deutschland leben, die Erben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder der Erblasser zuletzt in einem anderen Staat gelebt hat, ist der konkrete Sachverhalt im Rahmen der Vorschriften des türkischen Internationalen Privatrechts zu prüfen.
Bei solchen Erbfällen ist zunächst zu klären, wer als Erbe berufen ist, welche Erbquoten bestehen, welches Recht zur Anwendung kommt, welche Behörden oder Gerichte in der Türkei zuständig sind und welche rechtlichen Schritte in der Türkei erforderlich sind.
Ich lebe in Deutschland und bin Erbe in der Türkei. Was muss ich tun?
Ist eine in Deutschland lebende Person Erbe eines Nachlasses in der Türkei, ist zunächst die Erbenstellung nach den maßgeblichen Vorschriften festzustellen.
Hierbei sind insbesondere das Todesdatum und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, dessen letzter Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeiten der Erben, Umfang und Beschaffenheit des Nachlasses sowie gegebenenfalls Testamente, Erbverträge oder sonstige Verfügungen von Todes wegen zu berücksichtigen.
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist anhand der Vorschriften des türkischen Internationalen Privatrechts sowie gegebenenfalls einschlägiger internationaler Regelungen zu bestimmen, welches Recht auf die Erbfolge Anwendung findet.
Insbesondere bei in der Türkei belegenen Immobilien ist gesondert zu prüfen, welches Recht auf die betreffenden Immobilien und die daran bestehenden dinglichen Rechte Anwendung findet und welche rechtlichen Voraussetzungen für deren Übertragung auf die Erben nach türkischem Recht erfüllt sein müssen.
Wie erhält man in der Türkei einen Erbnachweis?
Für die Feststellung der Erbenstellung und der jeweiligen Erbquoten ist der Erbnachweis von besonderer Bedeutung.
Der Erbnachweis ist ein amtliches Dokument, aus dem hervorgeht, wer Erbe ist und welche Erbquote dem jeweiligen Erben zusteht. Er kann insbesondere für die Übertragung von in der Türkei belegenen Immobilien auf die Erben, die Abwicklung von Bankguthaben sowie für weitere Nachlassangelegenheiten in der Türkei erforderlich sein.
Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist zu prüfen, welche Stelle nach türkischem Recht für die Ausstellung des Erbnachweises zuständig ist und welches Verfahren hierfür einzuhalten ist.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Erbnachweis beim zuständigen türkischen Friedensgericht oder bei einem türkischen Notar beantragt werden. Bei ausländischen Erben, ausländischen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen sowie bei Fragen des anwendbaren Rechts kann eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich sein.
Können in Deutschland lebende Erben ihre Angelegenheiten erledigen, ohne in die Türkei zu reisen?
Der Umstand, dass ein Erbe in Deutschland lebt, bedeutet nicht, dass die erbrechtlichen Angelegenheiten in der Türkei in jedem Fall persönlich wahrgenommen werden müssen.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Erbe durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht einen Vertreter bevollmächtigen, die erforderlichen rechtlichen und behördlichen Angelegenheiten in der Türkei für ihn durchzuführen.
Dies kann insbesondere die Beantragung des Erbnachweises, die Durchführung von Grundbuchangelegenheiten, die Übertragung von Immobilien auf die Erben sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Nachlass umfassen.
Bei im Ausland ausgestellten Vollmachten ist für deren Verwendung in der Türkei zu prüfen, welche formalen Voraussetzungen nach türkischem Recht erfüllt sein müssen. Hierzu können insbesondere Apostille oder konsularische Beglaubigung, Übersetzung sowie weitere Formerfordernisse gehören.
Übertragung von in der Türkei belegenen Immobilien im Wege der Erbfolge
Hat der Erblasser Immobilien in der Türkei hinterlassen, kommt nach Feststellung der Erbenstellung die Übertragung der Immobilien auf die Erben im Grundbuch in Betracht.
Hierfür sind insbesondere die Prüfung der Grundbuchunterlagen, die Beschaffung des Erbnachweises und die Durchführung der erforderlichen Grundbuchverfahren erforderlich.
Sind mehrere Erben vorhanden, müssen zudem die jeweiligen Erbquoten an den Immobilien bestimmt werden. Je nach Sachlage können weitere Maßnahmen zur Beendigung der zwischen den Erben bestehenden Erbengemeinschaft erforderlich werden.
Leben die Erben in unterschiedlichen Ländern, kann die Abwicklung der Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten zweckmäßig oder erforderlich sein. Dabei sind die Rechte und rechtlichen Interessen der einzelnen Erben nach den maßgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Auseinandersetzung des Nachlasses und Beendigung der Erbengemeinschaft
Sind mehrere Erben vorhanden, kann die Auseinandersetzung des Nachlasses einen eigenständigen rechtlichen Prozess darstellen.
Kommt zwischen den Erben keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses zustande, können abhängig von Art und Beschaffenheit der zum Nachlass gehörenden beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte die Auseinandersetzung des Nachlasses, die Aufhebung der Gemeinschaft oder andere geeignete rechtliche Maßnahmen nach türkischem Recht in Betracht kommen.
Insbesondere wenn in der Türkei belegene Immobilien auf mehrere Erben übergehen, ist hinsichtlich der Erbquoten und der Auseinandersetzung des Nachlasses eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestimmte rechtliche Lösung zu bestimmen.
Ausschlagung der Erbschaft
Der Nachlass kann neben Vermögenswerten auch Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen umfassen.
Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers, ist daher gesondert zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erben von ihrem Recht zur Ausschlagung der Erbschaft nach türkischem Recht Gebrauch machen können.
Bei der Ausschlagung der Erbschaft sind insbesondere die nach türkischem Recht vorgesehenen Fristen und gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Die erforderlichen Anträge müssen innerhalb der maßgeblichen Fristen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt werden.
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann zudem eine gesonderte Prüfung erforderlich sein, welches Recht nach den türkischen Vorschriften auf die Ausschlagung der Erbschaft Anwendung findet und welche Stelle in der Türkei hierfür zuständig ist.
Erbrechtliche Ansprüche in der Türkei
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug sind das anwendbare Recht und die internationale Zuständigkeit sowie die Erbenstellung, die Erbquoten und die Übertragung des in der Türkei befindlichen Vermögens im Zusammenhang zu beurteilen. Befinden sich Immobilien in der Türkei im Nachlass, kommt den Vorschriften des türkischen Rechts über diese Immobilien besondere Bedeutung zu.
In diesem Zusammenhang können insbesondere die Beschaffung des Erbnachweises, die Übertragung des in der Türkei befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die Auseinandersetzung oder Ausschlagung der Erbschaft sowie die rechtliche Prüfung der Wirkungen von Testamenten und sonstigen Verfügungen von Todes wegen erforderlich sein. Soweit erforderlich, können auch gerichtliche Verfahren in der Türkei eingeleitet und durchgeführt werden.
Wenn Sie in Deutschland leben und als Erbe an einem in der Türkei befindlichen Nachlass beteiligt sind, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir prüfen Ihre Erbenstellung und Ihre erbrechtlichen Ansprüche in der Türkei nach den maßgeblichen Vorschriften des türkischen Rechts.
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