Kanzlei Gezmen

6. September 2026

Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und die Blaue Karte

Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit für Inhaber der Blauen Karte – Voraussetzungen, Antragstellung und rechtliche Grundlagen im Überblick.

Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und die Blaue Karte

Personen, die durch Geburt die türkische Staatsangehörigkeit besaßen und diese aufgrund einer Genehmigung zum Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, kann gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit eine Blaue Karte ausgestellt werden. Die Blaue Karte weist eine besondere Rechtsstellung aus, die ihren Inhabern – mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen – die Inanspruchnahme bestimmter Rechte ermöglicht, die türkischen Staatsangehörigen zustehen.

Personen, die zuvor die türkische Staatsangehörigkeit besessen und diese verloren haben, können die türkische Staatsangehörigkeit wiedererwerben, sofern sie die im Gesetz Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

Die Rechtsgrundlage der Blauen Karte ist Artikel 28 des Gesetzes Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit. Die Rechtsgrundlage für den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch einen Inhaber einer Blauen Karte ist hingegen, sofern die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund einer Genehmigung zum Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit verloren wurde, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit.

Danach können Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund einer Genehmigung zum Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unter der Voraussetzung, dass kein Hindernis im Hinblick auf die nationale Sicherheit besteht, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit wiedererwerben.

Für Inhaber einer Blauen Karte, die die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund einer Genehmigung zum Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, besteht keine Aufenthaltspflicht in der Türkei.

Die Voraussetzung eines dreijährigen Aufenthalts in der Türkei gilt für andere Fälle des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit, die in den Anwendungsbereich des Artikels 14 des Gesetzes Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit fallen.

Personen mit Wohnsitz im Ausland können ihren Antrag bei den zuständigen türkischen Auslandsvertretungen, in Deutschland bei den zuständigen türkischen Konsulaten, stellen. Anträge in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten können im Ausland über die zuständigen türkischen Auslandsvertretungen gestellt werden.

Im Rahmen des Antrags wird zunächst festgestellt, aus welchem Grund und aufgrund welchen Vorgangs die türkische Staatsangehörigkeit verloren wurde. Dem Antrag sind je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere der Reisepass oder ein anderer Nachweis über die ausländische Staatsangehörigkeit, Unterlagen zu den Personenstandsregistern sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen beizufügen. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt.

Mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit endet die Rechtsstellung als Inhaber einer Blauen Karte und der Eintrag im Register der Inhaber Blauer Karten wird geschlossen.

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