Kanzlei Gezmen

8. September 2026

Kommt die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ohne Zustimmung sämtlicher Miterben rechtlich in Betracht?

Solange die Erbengemeinschaft besteht, kann ein Miterbe eine Nachlassimmobilie nicht allein veräußern. Erfahren Sie mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Kommt die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ohne Zustimmung sämtlicher Miterben rechtlich in Betracht?

Wenn mehrere Personen Erben eines Erblassers werden, entsteht bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Gemäß Art. 640 des türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medeni Kanunu) steht den Miterben der Nachlass gemeinschaftlich zu. Vorbehaltlich einer gesetzlichen oder vertraglich begründeten Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnis können die zum Nachlass gehörenden Rechte grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausgeübt und über sie nur gemeinschaftlich verfügt werden.

Daraus folgt, dass eine zum Nachlass gehörende Immobilie, solange die Gesamthandsgemeinschaft besteht, von einem einzelnen Miterben grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der übrigen Miterben allein veräußert werden kann. Bei der Gesamthandsgemeinschaft verfügen die einzelnen Miterben nicht über voneinander unabhängige Eigentumsanteile an den einzelnen Nachlassgegenständen. Vielmehr sind sie gemeinschaftlich am gesamten Nachlass berechtigt.

Verfügungsbefugnis innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft

Das wesentliche Merkmal der Gesamthandsgemeinschaft besteht darin, dass die Rechte der einzelnen Miterben nicht in selbstständige Bruchteile an den einzelnen Nachlassgegenständen aufgeteilt sind. Die Miterben sind vielmehr gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt.

Daher bedarf die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie grundsätzlich des gemeinschaftlichen Handelns sämtlicher Miterben. Allein die Tatsache, dass ein Miterbe im Grundbuch als Erbe eingetragen ist, verleiht ihm keine Befugnis, die gesamte Immobilie ohne Mitwirkung der übrigen Miterben zu veräußern.

Welche Möglichkeiten hat ein Miterbe, der die Immobilie veräußern möchte?

Der Wunsch eines Miterben, eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern, bedeutet nicht, dass die übrigen Miterben einer solchen Veräußerung zustimmen müssen. Das türkische Erbrecht sieht jedoch verschiedene rechtliche Möglichkeiten vor, um die bestehende Erbengemeinschaft aufzulösen.

Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Im Rahmen der Auseinandersetzung kann die Immobilie beispielsweise einem Miterben zugewiesen werden, während die übrigen Miterben durch andere Nachlassgegenstände oder durch einen entsprechenden Wertausgleich abgefunden werden.

Kommt eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht zustande, können – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – eine Klage auf Auseinandersetzung des Nachlasses oder hinsichtlich der Immobilie ein Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft in Betracht kommen.

Umwandlung der Gesamthandsgemeinschaft in Miteigentum nach Bruchteilen

Nach Art. 644 des türkischen Zivilgesetzbuches kann ein Miterbe unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Umwandlung der Gesamthandsgemeinschaft in Miteigentum nach Bruchteilen verlangen.

Durch diese Umwandlung erhält jeder Miterbe einen bestimmten Miteigentumsanteil an der Immobilie. Die Verfügungsbefugnis des jeweiligen Miterben richtet sich anschließend nach den für das Miteigentum geltenden Vorschriften.

Auch in diesem Fall gilt jedoch: Die Verfügungsbefugnis über den eigenen Miteigentumsanteil berechtigt einen Miterben nicht dazu, über die Anteile der übrigen Miteigentümer zu verfügen.

Welche Folgen hat eine Veräußerung ohne Zustimmung eines Miterben?

Wird eine zum Nachlass gehörende Immobilie während des Bestehens der Gesamthandsgemeinschaft ohne die erforderliche Mitwirkung sämtlicher Miterben auf einen Dritten übertragen, ist die rechtliche Wirksamkeit dieser Verfügung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Wird eine im Grundbuch auf sämtliche Miterben eingetragene Immobilie von lediglich einem Miterben ohne entsprechende Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis auf einen Dritten übertragen, können grundbuchrechtliche Berichtigungsansprüche und weitere zivilrechtliche Rechtsfolgen entstehen.

Ein betroffener Miterbe sollte daher die Grundbucheintragungen sowie die rechtliche Grundlage der vorgenommenen Verfügung unverzüglich prüfen lassen. Je nach den Umständen des Einzelfalls können insbesondere Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs und weitere rechtliche Schritte in Betracht kommen.

Fazit

Solange die Erbengemeinschaft besteht und die zum Nachlass gehörende Immobilie der Gesamthandsgemeinschaft unterliegt, kann ein einzelner Miterbe die Immobilie grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der übrigen Miterben allein veräußern.

Gleichzeitig bedeutet die fehlende Zustimmung eines Miterben nicht, dass eine Veräußerung der Immobilie auf Dauer ausgeschlossen ist. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Umwandlung der Gesamthandsgemeinschaft in Miteigentum nach Bruchteilen beantragen.

Welche rechtlichen Schritte im konkreten Fall zweckmäßig sind, hängt insbesondere von der bestehenden Eigentumslage im Grundbuch, der Zusammensetzung des Nachlasses und der jeweiligen Rechtsstellung der Miterben ab.

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